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§ 108 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - II. Gebühren für Fristerstreckungen

Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Abgabe der Steuererklärung - Gebühren bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung
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§ 108 Steuerverordnung, StV · II. Gebühren für Fristerstreckungen

1. Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung wird eine Fristerstreckungsgebühr von 40 Franken erhoben.

2. Das erstmalige und jedes weitere Gesuch um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist gebührenfrei

a) bei den auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis zum 30. September des Fälligkeitsjahres beantragt wird;

b) bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern sowie bei der Grundstückgewinnsteuer soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach dem mit der Steuererklärung eingeräumten Abgabetermin beantragt wird.

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