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§ 107 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - I. Mahn- und Einschätzungsgebühren

Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Abgabe der Steuererklärung - Gebühren bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung
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§ 107 Steuerverordnung, StV · I. Mahn- und Einschätzungsgebühren

1. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann erstreckt werden.

2. Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben.

3. Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes wegen festgesetzt. An die Kosten einer solchen Einschätzung ist eine Einschätzungsgebühr von 100 bis 500 Franken zu bezahlen.

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