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§ 106 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Abgabe der Steuererklärung - Allgemeines
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§ 106 Steuerverordnung, StV

1. Natürliche Personen haben die Steuererklärung grundsätzlich bis 31. März, juristische Personen bis 30. Juni des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahrs abzugeben. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann verlängert werden. Eine Verlängerung der Frist über das Abgabejahr hinaus wird nur bei Vorliegen triftiger Gründe und bei Leistung einer angemessenen Akontozahlung bewilligt.

2. Die Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn das Einkommen und das Vermögen die steuerfreie Grenze nicht übersteigen.

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