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§ 105 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - e) Zuwendungen

Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Zustellung der Steuererklärungsformulare
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§ 105 Steuerverordnung, StV · e) Zuwendungen

1. Bei Zuwendungen wird der steuerpflichtigen Person ein besonderes Steuererklärungsformular zugestellt, sobald die Steuerverwaltung von der Zuwendung Kenntnis erhalten hat.

2. Das Steuererklärungsformular kann auch dem Schenker oder der Schenkerin zugestellt werden, wenn diese Person die Übernahme der Steuerzahlung erklärt.

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