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§ 104 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - d) Grundstückgewinne

Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Zustellung der Steuererklärungsformulare
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§ 104 Steuerverordnung, StV · d) Grundstückgewinne

1. Bei Veräusserungen von Grundstücken wird der steuerpflichtigen Person im Anschluss an die Entstehung des Steueranspruchs ein besonderes Steuererklärungsformular zugestellt.

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