§ 103 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - c) Heirat, Scheidung, Trennung, Tod eines Ehegatten
§ 103 Steuerverordnung, StV · c) Heirat, Scheidung, Trennung, Tod eines Ehegatten
1. Zur Vornahme einer ersten gemeinsamen Veranlagung für die Steuerperiode, in der die Heirat erfolgte, wird den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular zugestellt.
2. Zur Vornahme der getrennten Veranlagungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärungen zugestellt.
3. Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben und Erbinnen ein Steuererklärungsformular für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären. Dem überlebenden Ehegatten wird zudem, in der Regel bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres, ein Steuererklärungsformular zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.