640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 102 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Mündigkeit
Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Zustellung der Steuererklärungsformulare
§ 102 Steuerverordnung, StV · b) Mündigkeit
1. Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Februar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode zugestellt. § 10 Abs. 3 StG bleibt vorbehalten.