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640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 102 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Mündigkeit

Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Zustellung der Steuererklärungsformulare
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§ 102 Steuerverordnung, StV · b) Mündigkeit

1. Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Februar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode zugestellt. § 10 Abs. 3 StG bleibt vorbehalten.

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