640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 100f Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Zustellzeitpunkt von E-Informationen
Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
§ 100f Steuerverordnung, StV · Zustellzeitpunkt von E-Informationen
1. Die elektronische Zustellung entfaltet die gleichen Wirkungen wie die postalische Zustellung.
2. Die E-Informationen gelten mit der Bereitstellung in der E-Plattform des E-Dienstleisters als zugestellt.