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§ 100f Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Zustellzeitpunkt von E-Informationen

Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
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§ 100f Steuerverordnung, StV · Zustellzeitpunkt von E-Informationen

1. Die elektronische Zustellung entfaltet die gleichen Wirkungen wie die postalische Zustellung.

2. Die E-Informationen gelten mit der Bereitstellung in der E-Plattform des E-Dienstleisters als zugestellt.

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