640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 100e Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Zustellung von E-Informationen
Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
§ 100e Steuerverordnung, StV · Zustellung von E-Informationen
1. Die Steuerverwaltung stellt die E-Information in der E-Plattform des E-Dienstleisters zur Abholung bereit.
2. Steht die E-Information zur Abholung bereit, versendet der E-Dienstleister eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registrierung für die E-Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse.
3. Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.