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§ 100e Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Zustellung von E-Informationen

Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
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§ 100e Steuerverordnung, StV · Zustellung von E-Informationen

1. Die Steuerverwaltung stellt die E-Information in der E-Plattform des E-Dienstleisters zur Abholung bereit.

2. Steht die E-Information zur Abholung bereit, versendet der E-Dienstleister eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registrierung für die E-Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse.

3. Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.

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