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§ 100c Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - An- und Abmeldung

Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
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§ 100c Steuerverordnung, StV · An- und Abmeldung

1. Die E-Zustellung von E-Informationen erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtige Person.

2. Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen ist jederzeit möglich.

3. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame E-Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung von E-Informationen ausschliesslich zu erfolgen hat.

4. Im Zeitpunkt der Eheschliessung, der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung, der Scheidung sowie des Todes werden bestehende Anmeldungen für die E-Zustellung von E-Informationen deaktiviert.

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