640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 100b Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Steuergeheimnis
Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
§ 100b Steuerverordnung, StV · Steuergeheimnis
1. Das Steuergeheimnis gemäss § 138 StG gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte umfassend und in gleicher Weise wie für die Steuerbehörden.