Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 100b Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Steuergeheimnis

Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 100b Steuerverordnung, StV · Steuergeheimnis

1. Das Steuergeheimnis gemäss § 138 StG gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte umfassend und in gleicher Weise wie für die Steuerbehörden.

← § 100a Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 100c Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →