§ 100a Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Allgemeine Bestimmungen
§ 100a Steuerverordnung, StV · Allgemeine Bestimmungen
1. Die Zustellung von Dokumenten von der Steuerverwaltung an die steuerpflichtige Person erfolgt grundsätzlich mit gewöhnlicher Post.
2. Mit Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen (E-Zustellung).
3. Die E-Zustellung ist möglich für provisorische und definitive Veranlagungsverfügungen (inkl. Veranlagungsprotokoll, Rechnung, Kontoauszug und allfällige weitere Beilagen) der kantonalen Steuern (inkl. die der kantonalen Steuerverwaltung nach § 229a StG zu Veranlagung und Bezug übertragenen Steuern) und der direkten Bundessteuer (E-Informationen).
4. Die E-Zustellung ist insbesondere nicht möglich für
a) steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich vertreten sind;
b) steuerpflichtige juristische Personen;
c) die Nachsteuern, die Quellensteuer, die Grundstückgewinnsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Handänderungssteuer;
d) Einspracheentscheide.
5. Die E-Zustellung erfolgt über eine von der PostFinance AG oder einer Bank (E-Dienstleister) betriebene elektronische Plattform (E-Plattform), welche es der Steuerverwaltung erlaubt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer Steuerrechnungen nutzen (E-Banking).