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§ 100 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Zustelladresse
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§ 100 Steuerverordnung, StV

1. Bezeichnet die steuerpflichtige Person trotz Aufforderung keine Zustelladresse oder keine zum Empfang der Zustellung befugte Person in der Schweiz, so erfolgt die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids durch Publikation im Kantonsblatt.

2. Die Publikation enthält den Namen der steuerpflichtigen Person, die Bezeichnung der Steuer und das Dispositiv der Entscheidung oder den Hinweis, dass die Steuerfaktoren bei der Steuerbehörde eingesehen werden können.

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