§ 10 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 10 Steuerverordnung, StV
1. Die Zugehörigkeit zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse.
2. Zum Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Eine Zerlegung des Wertes von gemischt genutzten Gütern in Geschäfts- und in Privatvermögen findet nicht statt.
3. Ändert die Zweckbestimmung eines Vermögenswertes, so ist es von dem einen in den andern Vermögensbereich zu überführen, sofern die Änderung der Nutzungsart als dauernd zu erachten ist. Änderungen der Nutzungsart über mehr als fünf Jahre gelten in der Regel als dauernd.
4. Bei Steuernachfolge infolge Erbschaft gilt die im Zeitpunkt des Erbgangs geltende Zuteilung des Vermögens auch für die Erben und Erbinnen. Kommt es bei den Erben und Erbinnen nach dem Erbgang zu einer Änderung der Vermögensnutzung, so ist das ererbte Vermögen in den anderen Vermögensbereich zu überführen.
5. Bei Personengesellschaften, die ein Unternehmen betreiben, bilden die Vermögenswerte, die zivilrechtlich zum Eigentum oder Vermögen der Gesellschaft gehören, stets Geschäftsvermögen.