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§ 1 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit[[1]](#titletitle_text_fn_883477_2_1_c) - Persönliche Zugehörigkeit
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§ 1 Steuerverordnung, StV

1. Personen, die sich bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes in einem anderen Kanton oder im Ausland lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte im Kanton aufhalten, begründen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt.

2. Bevormundete Personen haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 2 Steuerverordnung, StV →

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