§ 97 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 97 Steuergesetz, StG
1. Im Ausland wohnhafte Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht einer dieser Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.
2. Die Steuer beträgt
- bei Tageseinkünften bis 200 Franken 8,2%;
- bei Tageseinkünften von 201 bis 1 000 Franken 12,6%;
- bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 16%;
- bei Tageseinkünften über 3000 Franken 20%.
3. Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.
4. Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
5. Der Veranstalter oder die Veranstalterin, der oder die mit der Organisation der im Kanton stattfindenden Darbietung einer der in Abs. 1 genannten Personen beauftragt ist, ist für die Quellensteuer solidarisch haftbar.