§ 95 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 95 Steuergesetz, StG
1. Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den §§ 91 und 92. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a unterstehen.
2. Ebenfalls der Quellensteuer nach den §§ 91 und 92 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.