§ 94a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 94a Steuergesetz, StG
1. Personen, die nach § 90 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 94 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5. § 94 Abs. 5 und 6 ist anwendbar.