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§ 94 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Quellensteuer - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton - Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
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§ 94 Steuergesetz, StG

1. Personen, die nach § 90 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

a) * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder

b) * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

2. Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt.

3. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

4. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der Steuerverwaltung verlangen.

5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

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