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§ 92 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Quellensteuer - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton - Quellensteuerabzug
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§ 92 Steuergesetz, StG

1. Die Steuerverwaltung berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife.

2. Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§ 27) und für Versicherungsprämien (§ 32 Abs. 1 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt. Die Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.

3. Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 32 Abs. 2) berücksichtigen.

4. Die Berechnung des Abzugs, namentlich in Bezug auf den 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb und Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG sowie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richtet sich nach den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegten Regeln.

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