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§ 91 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Quellensteuer - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton - Steuerbare Leistungen
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§ 91 Steuergesetz, StG

1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2. Steuerbar sind

a) * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 90 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 1bis;

b) * die Ersatzeinkünfte; und

c) * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

3. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

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