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§ 90 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Quellensteuer - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton - Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 90 Steuergesetz, StG

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a unterstehen.

2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

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