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StGLFLT
CH-BS
§ 9 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht[[1]](#titletitle_text_fn_904948_2_1_c) - Besondere Verhältnisse, Haftung - Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner
§ 9 Steuergesetz, StG
1. Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Ist nur ein Ehegatte im Kanton steuerpflichtig, entrichtet er die Steuer nach dem Steuersatz, der dem gesamten ehelichen Einkommen und Vermögen entspricht.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften nur für ihren Anteil an der Gesamtsteuer.
3. Diese und alle weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ehegatten gelten sinngemäss für die eingetragenen Partnerinnen und Partner.