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§ 88 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Kapitalsteuer - Zeitliche Grundlagen - Steuerperiode
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§ 88 Steuergesetz, StG

1. Die Kapitalsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3. § 82 Abs. 3 und 4 gelten analog.

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