640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 88 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Kapitalsteuer - Zeitliche Grundlagen - Steuerperiode
§ 88 Steuergesetz, StG
1. Die Kapitalsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3. § 82 Abs. 3 und 4 gelten analog.