Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 87 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Kapitalsteuer - Steuerberechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 Steuergesetz, StG

1. Die Kapitalsteuer der juristischen Personen beträgt 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

2. ...

3. Das steuerbare Eigenkapital von Vereinen, Stiftungen, übrigen juristischen Personen und kollektiven Kapitalanlagen unter 50’000 Franken wird nicht besteuert.

4. Bei der Berechnung der Steuer wird das steuerbare Kapital jeweils auf die nächsten 1000 Franken abgerundet.

← § 86 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 88 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →