640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 87 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Kapitalsteuer - Steuerberechnung
§ 87 Steuergesetz, StG
1. Die Kapitalsteuer der juristischen Personen beträgt 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
2. ...
3. Das steuerbare Eigenkapital von Vereinen, Stiftungen, übrigen juristischen Personen und kollektiven Kapitalanlagen unter 50’000 Franken wird nicht besteuert.
4. Bei der Berechnung der Steuer wird das steuerbare Kapital jeweils auf die nächsten 1000 Franken abgerundet.