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§ 86 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Kapitalsteuer - Steuerobjekt - Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen und übrige juristische Personen
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§ 86 Steuergesetz, StG

1. Als steuerbares Eigenkapital gilt

a) bei den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;

b) * bei den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

2. Bewertet wird das Reinvermögen nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Bestimmungen.

3. § 85 Abs. 5 gilt sinngemäss.

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