640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 86 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Kapitalsteuer - Steuerobjekt - Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen und übrige juristische Personen
§ 86 Steuergesetz, StG
1. Als steuerbares Eigenkapital gilt
a) bei den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
b) * bei den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
2. Bewertet wird das Reinvermögen nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Bestimmungen.
3. § 85 Abs. 5 gilt sinngemäss.