§ 85 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 85 Steuergesetz, StG
1. Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
2. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital.
3. ...
4. Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
5. Das steuerbare Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 77 sowie auf Patente und vergleichbare Rechte nach § 69a entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz um 80 Prozent ermässigt. Massgebend sind die steuerlich massgeblichen Buchwerte (Gewinnsteuerwerte).
6. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.