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§ 83 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Zeitliche Grundlagen - Bemessung des Reingewinns
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§ 83 Steuergesetz, StG

1. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

1bis. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

2. ...

3. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

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