640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 82 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Zeitliche Grundlagen - Steuerperiode
§ 82 Steuergesetz, StG
1. Die Gewinnsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.
4. Ein Geschäftsabschluss ist auch erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.