640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 76 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerberechnung - Juristische Personen
§ 76 Steuergesetz, StG
1. Die Gewinnsteuer der juristischen Personen beträgt 6,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
1bis. Ab Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 242c geht für die Gewinnsteuer dieser Steuerperiode und der 9 darauffolgenden Steuerperioden § 242c dem § 76 Abs. 1 vor.
2. ...
3. ...
4. Für die Berechnung der Steuer wird der steuerbare Reingewinn auf die nächsten 100 Franken abgerundet.