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§ 76 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerberechnung - Juristische Personen
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§ 76 Steuergesetz, StG

1. Die Gewinnsteuer der juristischen Personen beträgt 6,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

1bis. Ab Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 242c geht für die Gewinnsteuer dieser Steuerperiode und der 9 darauffolgenden Steuerperioden § 242c dem § 76 Abs. 1 vor.

2. ...

3. ...

4. Für die Berechnung der Steuer wird der steuerbare Reingewinn auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

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