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§ 75 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Verluste

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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§ 75 Steuergesetz, StG · Verluste

1. Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 71 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

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