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§ 74a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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§ 74a Steuergesetz, StG · Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20‘000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

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