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§ 74 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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§ 74 Steuergesetz, StG · Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

1. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden; andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3. ...

4. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

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