640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 71 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Erfolgsneutrale Vorgänge
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
§ 71 Steuergesetz, StG · Erfolgsneutrale Vorgänge
1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, soweit sie der Grundstückgewinnsteuer unterliegen;
d) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.