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§ 71 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Erfolgsneutrale Vorgänge

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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§ 71 Steuergesetz, StG · Erfolgsneutrale Vorgänge

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;

c) Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, soweit sie der Grundstückgewinnsteuer unterliegen;

d) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

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