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§ 70a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Entlastungsbegrenzung

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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§ 70a Steuergesetz, StG · Entlastungsbegrenzung

1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 69b Abs. 1 (Patentbox) darf nicht höher sein als 5 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenannten Ermässigung.

2. Es dürfen aus der steuerlichen Ermässigung nach § 69b Abs. 1 (Patentbox) keine Verlustvorträge resultieren.

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