640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 70a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Entlastungsbegrenzung
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
§ 70a Steuergesetz, StG · Entlastungsbegrenzung
1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 69b Abs. 1 (Patentbox) darf nicht höher sein als 5 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenannten Ermässigung.
2. Es dürfen aus der steuerlichen Ermässigung nach § 69b Abs. 1 (Patentbox) keine Verlustvorträge resultieren.