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§ 70 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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§ 70 Steuergesetz, StG · Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch

a) * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;

b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

c) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 66 lit. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (§ 66 lit. a und b); der Regierungsrat kann im Einzelfall Zuwendungen, welche 20 Prozent des Reingewinns übersteigen, als abziehbar erklären;

d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;

e) die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesenen Abschreibungen;

f) die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

g) * die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Millionen Franken;

h) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;

i) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

2. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere

a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c) * Bussen;

d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

3. Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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