Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 7 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht[[1]](#titletitle_text_fn_904948_2_1_c) - Steuerliche Zugehörigkeit - Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Steuergesetz, StG

1. Die natürlichen Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

← § 6 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 8 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →