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StGLFLT
CH-BS
§ 7 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht[[1]](#titletitle_text_fn_904948_2_1_c) - Steuerliche Zugehörigkeit - Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht
§ 7 Steuergesetz, StG
1. Die natürlichen Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.