§ 69b Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
§ 69b Steuergesetz, StG · Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3. Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 5 Prozent gesondert zu einem Steuersatz von 0,5 Prozent besteuert.
4. Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt besteuert (Boxenaustritt), so wird auf Antrag der in vergangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 5 Prozent zu 0,5 Prozent an die Gewinnsteuern angerechnet. Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt nach Abs. 3 erhoben wurde. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft der Veranlagung der Steuerperiode zu stellen, in welcher der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt besteuert wird, ansonsten der Anspruch nach diesem Absatz erlischt.
4bis. Wurde der Umfang des massgebenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes beim Boxeneintritt zu einem anderen Prozentsatz als dem für den Boxenaustritt nach Abs. 4 massgebenden Prozentsatz bestimmt, so gilt für den Boxenaustritt der durchschnittlich anwendbare Prozentsatz während der Anwendungsdauer der Patentbox, längstens aber der letzten 10 Jahre vor dem Boxenaustritt.
5. Für die Fälligkeiten gelten § 194 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sinngemäss.
6. Der Regierungsrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere
a) zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;
b) zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
c) zu den Dokumentationspflichten;
d) zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; und
e) zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.