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§ 69a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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§ 69a Steuergesetz, StG · Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

1. Als Patente gelten

a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;

b) Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) vom 25. Juni 1954;

c) ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entsprechen.

2. Als vergleichbare Rechte gelten

a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz und deren Verlängerung;

b) Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;

c) Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975 geschützt sind;

d) Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;

e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;

f) ausländische Rechte, die den Rechten nach lit. a - e entsprechen.

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