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§ 69 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - Allgemeines

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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§ 69 Steuergesetz, StG · Allgemeines

1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus

a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;

b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere

1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,

2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen,

3. Einlagen in die Reserven,

4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,

5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

c) * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 73;

d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 85 Abs. 4).

2. Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von unbeweglichem Vermögen sind in dem Umfang steuerbar, in dem der Einstandswert nach § 106 Abs. 3 den steuerlich massgeblichen Buchwert (Gewinnsteuerwert) übersteigt.

3. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 75 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.

4. Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach § 77 Abs. 5 lit. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

5. Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

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