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§ 68 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Grundsatz
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§ 68 Steuergesetz, StG

1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

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