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§ 67 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuererleichterungen für Unternehmen
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§ 67 Steuergesetz, StG

1. Für Unternehmen juristischer Personen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.

2. Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.

3. Der Regierungsrat hört die Landgemeinden an, wenn sie vom Entscheid betroffen sind.

4. Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.

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