640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 64 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse, Haftung - Steuernachfolge
§ 64 Steuergesetz, StG
1. Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.