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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 64 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse, Haftung - Steuernachfolge
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§ 64 Steuergesetz, StG

1. Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

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