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§ 60 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
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§ 60 Steuergesetz, StG

1. Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie

a) Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;

d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

2. Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a) Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

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