640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 59 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit - Persönliche Zugehörigkeit
§ 59 Steuergesetz, StG
1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.