Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 59 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit - Persönliche Zugehörigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59 Steuergesetz, StG

1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

← § 58 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 60 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →