640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 57 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - c) Erbgang, Konkurs
Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Zeitliche Grundlagen - Besondere Verhältnisse
§ 57 Steuergesetz, StG · c) Erbgang, Konkurs
1. Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen, gilt § 53 Abs. 3 sinngemäss.
2. Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit nach der Konkurseröffnung.