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§ 56 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Begründung und Auflösung der Ehe

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Zeitliche Grundlagen - Besondere Verhältnisse
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§ 56 Steuergesetz, StG · b) Begründung und Auflösung der Ehe

1. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

2. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

3. Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

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