640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 55 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Eintritt der Mündigkeit
Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Zeitliche Grundlagen - Besondere Verhältnisse
§ 55 Steuergesetz, StG · a) Eintritt der Mündigkeit
1. Bei Erreichen der Mündigkeit wird die mündige Person für die ganze Steuerperiode getrennt vom Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge besteuert.