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§ 53 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Zeitliche Grundlagen - Steuerperiode
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§ 53 Steuergesetz, StG

1. Die Vermögenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

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