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§ 52 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Vermögen mit geringer Rendite

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuerberechnung - Steuerermässigungen bei besonderen Verhältnissen
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§ 52 Steuergesetz, StG · b) Vermögen mit geringer Rendite

1. Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer und deren Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag zusammen den Betrag von 50 Prozent des Vermögensertrags übersteigen, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 5 Promille des steuerbaren Vermögens.

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